Neues Punktesystem Flensburg

Neues Fahreignungs-Bewertungssystem

Verkehrszentralregister in Flensburg wurde im Mai 2014 reformiert

Das Verkehrszentralregister wurde zum 01.05.2014 umgestellt. Die neue Regelung soll einfacher und besser nachvollziehbar sein. Nach wie vor werden dort alle Verkehrsteilnehmer erfasst, welche durch Verkehrsverstöße auffällig wurden. Unter anderem soll das neue Fahreignungs-Bewertungssystem Kraftfahrer zu einem verbesserten Fahrverhalten motivieren.

Im Fahreignungsregister werden ab 2014 nur noch Verstöße erfasst, die unmittelbar mit der Verkehrssicherheit in Zusammenhang stehen. Auf der Webseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur finden Sie noch mehr Informationen zum neuen Fahreignungsregister.

Fahrerlaubnis und Führerschein

In den „Verkehrsvorschriften“ des Straßenverkehrsgesetzes werden die Begriffe Fahrerlaubnis und Führerschein definiert. § 2 Absatz 1 StVG besagt,

„[…] wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt [und] ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen.“

Gemäß § 6 Absatz 1, Nummer 1, Buchstabe b und x StVG kann festgelegt werden, wie lange ein Führerschein gültig ist.

Fahrerlaubnisse für die jeweiligen Klassen sind gemäß § 2 Absatz 2, Nummern 1-7 StVG zu erteilen, wenn die Bewerber

einen orderntlichen Wohnsitz im Inland, sowie das
erforderliche Mindestalter erreicht haben.

Darüber hinaus müssen Bewerber

zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein, sowie
gemäß den Vorschriften des Fahrlehrergesetzes ausgebildet worden sein,
die Befähigung zum Führen von Kfz in Theorie und Praxis nachgewiesen haben,
Erste Hilfe leisten können, sowie
keine in einem anderen Staat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzen.

Umfangreiche Erläuterungen zur Rechtsverordnung finden Sie hier: externer Link zum § 2 StVG auf dejure.org.

Feststellung der Fahreignung

Die Feststellung der Fahreignung unterliegt der zuständigen Führerscheinstelle. Die Verkehrsbehörden besitzen zur Beurteilung der Fahreignung keinen Ermessens-Spielraum (mehr). Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, so hat man sich als ungeeignet zum Führen von Kfz erwiesen. Laut Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 18.06.2012 reicht zur zwingenden Anordnung einer MPU eine voraus gegangene verwaltungsbehördliche oder strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis. Zum Wiedererlangen der Kraftfahreignung muss vom Betroffenen ein positives MPU-Gutachten vorgelegt werden. Trotz bisher gültiger Obergrenze von 1,6 Promille bei erstmaligem Vergehen verlief die Beschwerde eines Alkohol-Ersttäters mit „nur 1,58 Promille“ nicht zum Erfolg: hier geht es zum Urteil des BVerwG, Beschluss vom 24.06.2013 – 3 B 71.12.

Mehr zum Thema Fahreignung, wie z.B. Urteile über die Rechtmäßigkeit der Anordnung zum Beibringen einer MPU finden Sie hier: externer Link zum Juraforum.

Führerscheinsperre

Oder auch Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist gleichzusetzen mit einem richterlichen Führerscheinentzug. Es handelt sich bei der Führerscheinsperre um eine auf einer Prognose des Strafgerichts beruhenden Maßregel der Sicherung und Besserung.

Seitens des Strafgerichts wird der Angeklagte im Strafverfahren als charakterlich nicht geeignet zum Führen eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr betrachtet. Es wird vom Gericht eine Sperrfrist festgelegt, innerhalb derer dem Betroffenen von der Führerscheinstelle keine neue Fahrerlaubnis ausgestellt werden darf.

Nach Ablauf der Sperrfrist ist die Fahreignung nicht automatisch wieder hergestellt. Es wird vielmehr von Seiten der Führerscheinstelle geprüft, ob die erforderliche charakterliche Eignung zum Führen eines Kfz wiedererlangt wurde oder nicht. Falls nicht wird eine MPU angeordnet.